Laut Medienberichten sowie Zahlen einzelner Berufsverbände ist die Anzahl kosmetischer Eingriffe, gerade im Gesicht, in der Corona-Pandemie deutlich gestiegen. Dies hänge zum einen damit zusammen, dass bei Videokonferenzen mehr Fokus auf dem Gesicht liege, andererseits wohl auch daran, dass man Heilungsverläufe hinter Masken besser verstecken kann.
Uns als Hausärztinnen und Hausärzten stellt sich die Frage: Was ist mit der Nachbehandlung, insbesondere der Krankschreibung, nach solchen Eingriffen?
Hier lohnt ein Blick in die AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), in der dies klar beschrieben ist: Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Richtlinie liegt unter anderem nicht vor “bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen”.
Das heißt im Klartext: Handelt es sich um eine Operation aus gesundheitlichen Gründen, die von der Kasse bezahlt wird, so ist auch die Nachbehandlung Kassenleistung und die Erholungszeit über eine AU-Bescheinigung (mit Lohnfortzahlung bzw. ggf. Krankengeld) abzuwickeln.
Handelt es sich aber über eine Selbstzahlerleistung aufgrund persönlicher Verschönerungs-Wünsche, so gilt dies nicht. Der Patient oder die Patientin muss für die Heilungsphase Urlaub nehmen. Erforderliche Vor- und Nachbehandlungen sind privat zu zahlen (EKG, Blutabnahme vorher, Fadenzug, Wundkontrolle etc.).
Wichtig: Dies gilt jedoch nur für die erwartbaren Maßnahmen. Treten Komplikationen auf wie zum Beispiel Wundinfektionen, so wird dies wiederum auf Kosten der Krankenkasse behandelt und dem Patienten ist auf Muster 1 die Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen.