Wenn Patienten mehrere Monate im Ausland verbringen möchten, wünschen Sie von der Hausarztpraxis, die Medikamente für den Auslandsaufenthalt auf Rezept zu erhalten.
Das geht immer dann, wenn sich die Verordnung im Rahmen des üblichen Quartalsbedarfs (unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots) bewegt, macht die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) auf ihrer Website aufmerksam.
Die Hausärztin bzw. der Hausarzt könne schließlich nicht überprüfen, ob sich die Patientin bzw. der Patient bis zur Abholung des Folgerezeptes im Ausland aufhält oder nicht. Allerdings dürfe eine Praxis nicht über den üblichen Quartalsbedarf – etwa mit dem Zusatzhinweis auf dem Rezept “Urlaubsbedarf” – Medikamente verschreiben.
Eine Verordnung über die drei Monate hinaus ist nur auf Privatrezept möglich. Dies ist in Paragraf 8 Absatz 2 und Paragraf 9 Absatz 3 Nummer 4 Arzneimittel-Richtlinie geregelt, macht die KV RLP weiter aufmerksam.