Berlin. Die Zahl der Kinderkrankentage sollen in diesem Jahr wegen der Corona-Pandemie pro Elternteil von 10 auf 20 verdoppelt werden, für Alleinerziehende von 20 auf 40. Diese geplante Neuregelung will der Bundestag am Donnerstag (14.1.) verabschieden; am Montag (18.1.) soll dann der Bundesrat zu einer Sondersitzung zusammenkommen. Die Gesetzesänderung soll rückwirkend zum 5. Januar gelten.
Kinderkrankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse normalerweise, wenn Eltern wegen der Pflege eines kranken unter 12-jährigen Kindes nicht arbeiten gehen können. Es beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Für die Extra-Tage gelten folgende Eckpunkte:
- Die Extra-Tage sollen nun nicht nur bei geschlossenen Schulen und Kitas genutzt werden können. Es reicht aus, dass der Zugang zur Kita eingeschränkt oder die Anwesenheitspflicht ausgesetzt ist – und auch, dass Eltern gebeten wurden, ihre Kinder nicht in die Kita zu bringen.
- Das Kinderkrankengeld können auch Eltern beantragen, die theoretisch im Homeoffice arbeiten könnten – allerdings generell nur, wenn es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
- Anspruch haben nur gesetzlich Versicherte.
- Um ihn geltend zu machen, reicht eine Bescheinigung der Kita oder der Schule, die bei der Krankenkasse eingereicht werden muss. Nur bei Erkrankung eines Kindes ist weiterhin eine ärztliche Bescheinigung (Muster 21) nötig!
Es wird mit Mehrkosten für die Krankenkassen in dreistelliger Millionenhöhe gerechnet. Die Kosten sollen durch höhere Zuschüsse vom Bund an die Kassen ausgeglichen werden.
“Gleichzeitig die Kinder beschulen und von zu Hause aus arbeiten bringt gerade junge Familien in Pandemiezeiten häufig an die Grenze ihrer Belastbarkeit. Deswegen wollen wir es diesen Eltern ermöglichen, sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern”, sagte Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am Dienstag (12.1.).
Wichtig: Neben den zusätzlichen Kinderkrankentagen gibt es für Eltern auch die Möglichkeit, eine staatliche Entschädigung zu bekommen, wenn sie wegen pandemiebedingter Einschränkungen an Schulen und Kitas nicht zur Arbeit können. Der Staat zahlt dann über den Arbeitgeber 67 Prozent Lohnersatz, maximal 2016 Euro pro Monat. Beide Leistungen gleichzeitig gibt es aber nicht. Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beanspruche, ruhe in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch auf die Entschädigungszahlung, hieß es vom Bundesgesundheitsministerium.
Mit Material von dpa