Im Laufe der Jahre gelingt es so manchem, einiges an Vermögen zu bilden. Zum einen durch die eigene Arbeitsleistung, zum anderen durch erhaltene Schenkungen oder Erbschaften. Oftmals hat ein Ehegatte mehr Einkommen als der andere, so dass die Vermögensbildung in unterschiedlicher Höhe erfolgt. Viele gehen davon aus, dass es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft möglich ist, Vermögen von einem auf den anderen Ehegatten zu übertragen, ohne dass hierfür Schenkungssteuer anfällt. Das ist leider nicht immer der Fall.
Auch bei der Zugewinngemeinschaft besitzt jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Lediglich bei Beendigung der Ehe – sei es durch Scheidung oder Tod
- wird der Zugewinn hälftig aufgeteilt. Wenn während des Bestehens der Ehe größere Beträge oder Wirtschaftsgüter von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden, ist auch das steuerlich gesehen eine Schenkung, die zu Schenkungssteuer führen kann. Zum Beispiel, wenn der Freibetrag für Schenkungen unter Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro für die letzten zehn Jahre überschritten wird.
Wann spricht man von Schenkung?
Schenkungen in diesem Sinne sind unter anderem Übertragungen von Bankguthaben, Aktiendepots usw.. Eine böse Falle sind hier so genannte Oder-Bankkonten. Einzahlungen eines Ehegatten auf ein so genanntes Oder- Konto können, je nach den Umständen des Einzelfalles, ggf. auch dem anderen Ehegatten zugerechnet werden, so dass eine Schenkung vorliegt. Eine reine Vollmacht für ein Konto des anderen Ehegatten ist jedoch unschädlich. Auch die Tilgung von Schulden für vermietete Immobilien des einen Ehegatten durch den anderen oder für gemeinsame Immobilien gilt als Schenkung.
Eine Ausnahme stellt hier die eigengenutzte Wohnimmobilie dar. Zuwendungen zum laufenden Unterhalt, also zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten, gelten nicht als Schenkung.
Nicht selten wird bei Schenkungen unbewusst der Freibetrag überschritten und somit ungewollt Schenkungssteuer ausgelöst. Um das zu vermeiden, achten Sie bitte streng darauf, dass Sie Ihrem Ehegatten oder Ihr Ehegatte Ihnen innerhalb von zehn Jahren nicht mehr als 500.000 Euro zuwendet. Falls Sie sich unsicher sind, was als Schenkung zählt oder nicht, klären Sie den Vorgang bitte vorher mit Ihrem Steuerberater ab.