Berlin. Befüllen Ärztinnen und Ärzte eine elektronische Patientenakte (E-PA), dürfen sie die EBM-Nummer 01648 „Zusatzpauschale E-PA-Erstbefüllung“ einmalig abrechnen. Dafür gibt es 89 Punkte oder 10,03 Euro.
Die Abrechnung der Nr. 01648 hat der Bewertungsausschuss jetzt bis zum 14. Januar 2025 – auch mit Blick auf das geplante Digitalgesetz – verlängert.
Sollte sich der Termin des Inkrafttretens des Digitalgesetzes im gesetzgeberischen Verlauf ändern, will der Bewertungsausschuss obige Laufzeitverlängerung zum 14. Januar 2025 gegebenenfalls anpassen, heißt es in der Begründung zum Beschluss.
E-PA-Erstbefüllungsvereinbarung beachten
Die Vergütung der Leistung erfolgt extrabudgetär. Bei der Abrechnung der 01648 ist unabhängig von obigem Beschluss auch die E-PA Erstbefüllungsvereinbarung zu beachten.
Hier heißt es, dass die 01648 nicht neben der EBM-Nr. 01431 im Arztfall und im Behandlungsfall nicht neben der 01647 abgerechnet werden darf (E-PA-Erstbefüllungsvereinbarung Paragraf 2 Nr. 2, Anlage 1a) ).
01648 nur einmal abrechenbar
Ist bereits eine Erstbefüllung einer E-PA erfolgt bzw. wurde die 01648 bereits von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt abgerechnet, kann die Krankenkasse eine erneute Abrechnung der 01648 beanstanden. Die Beanstandung kann bis zu zwei Jahre nach dem betreffenden Abrechnungsquartal erfolgen, heißt es in den Vereinbarungen. (at)
Den Beschluss finden Sie unter: Beschluss Bewertungsausschuss EBM Nr. 01648
Die ePA-Erstbefüllungsvereinbarung inklusive Anlagen unter: www.hausarzt.link/vB3ZW